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LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 125/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unbefristetes Fortbestehen eines als befristet geplanten Arbeitsverhältnisses aufgrund eines nur als vorgeschoben anzusehenden Befristungsgrundes; Notwendigkeit des Vorliegens eines sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Befristungsgrundes; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 23.08.1996 - 86 Ca 9809/96
- LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 125/96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94
Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer …
Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 125/96
Dies schon deshalb nicht, weil der Vertrag vom 02. Januar 1996 keinesfalls nur der Anpassung der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses an den im vorangegangenen Vertrag aufgeführten Befristungsgrund hatte dienen sollen (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1995 - 7 AZR 680/94 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 zu I 2 d. Gr.). - BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87
Teilzeitbeschäftgiung
Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 125/96
Da die Klägerin bei Abschluß des Vertrags vom 02. Januar 1996 auch keinen Vorbehalt für den Fall erklärt hatte, sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu befinden, konnte sie aus einer etwa seinerzeit bereits eingetretenen Entfristung nichts mehr herleiten, weil im vorbehaltlosen Abschluß einer Befristungsvereinbarung zugleich die konkludente Aufhebung eines bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu sehen ist ( BAG, Urteil vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87 - BAGE 60, 1 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 125 zu II 1 d.Gr.). - BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88
Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen …
Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 125/96
Dementsprechend traf die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Befristungsgrund den Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.1988 - 2 AZR 95/88 - AP § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 70 zu III 3 b d. Gr.), der dieser prozessualen Last jedoch nicht genügt hat.